Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsgrundlagen

Bestandteile des Vertrags sind in der nachstehenden Reihenfolge:

  • die Leistungsbeschreibung,
  • sowie die dazugehörigen Pläne, Zeichnungen und statischen Berechnungen,
  • das Angebot,
  • die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C),
  • die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und insbesondere die Bestimmungen über den Werkvertrag.

§ 2 Vertragsart

(1) Die Leistungen werden zu den im Angebot aufgeführten Einheitspreisen durchgeführt.

(2) Die Angebotspreise sind Festpreise, auch für Löhne und Material oder sonstigen Leistungen.

§ 3 Vergütungsbestimmungen

(1) Die ARAX GmbH hat die Vergütung zusätzlicher nicht im Werkvertrag bestimmter Leistungen vorher schriftlich oder mündlich anzukündigen. Solche Leistungen dürfen nur auf Grund schriftlichen oder mündlichen Auftrags des Bauherrn durchgeführt werden.

(2) Die ARAX GmbH ist berechtigt, eine Anpassung ihrer Vergütung zu verlangen, wenn nach 4 Monate nach dem Vertragsschluss sich der Preisindex des Statistischen Bundesamts um mindestens 5 % erhöht hat.

(3) Der vereinbarte Einheitspreis wurde aus der Summe der Positionspreise des Angebots der ARAX GmbH gemäß dem Angebot und auf Grundlage der in diesem Leistungsverzeichnis zu den einzelnen Positionen angegebenen Mengen ermittelt. Ergibt sich nach der Fertigstellung der der ARAX GmbH übertragenen Bauleistungen, dass die in den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses angenommen Mengen um mehr als 5% überschreiten, so kann die ARAX GmbH eine entsprechende Änderung des Pauschalpreises verlangen. Maßstab der Änderung ist der von der Mengenabweichung betroffene jeweilige Positionspreis.

(4) Aufträge, auch solche, die Änderungen des Leistungsumfangs betreffen, sowie Auftragserweiterungen sind nur wirksam, sofern sie vom Bauherrn schriftlich oder mündlich erteilt werden. Die Bedingungen des Bauwerkvertrages gelten auch für Nach- und Änderungsaufträge. Die Regelung des § 632 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

(5) Sofern von der ARAX GmbH Gemeinschaftseinrichtungen für Baustrom, Bauwasser usw. benutzt werden, werden diese vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Baustelleneinrichtung wird dabei gesondert vergütet.

(6) Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

§ 4 Abnahme

(1) Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung. Die Abnahme kann auf Verlangen einer Partei förmlich erfolgen. Der Bauherr ist insoweit zur Abnahme verpflichtet, sofern diese Voraussetzungen vorliegen.

(2) Über die Abnahme ist auf Verlangen einer Partei ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.

§ 5 Aufmass

Ein Aufmass erfolgt allein oder auf das Verlangen einer Partei gemeinsam durch die ARAX GmbH mit dem Bauherrn oder einen vom Bauherrn beauftragten Architekten oder eines sonstigen Vertreters. Verdeckte Teile sind rechtzeitig aufzumessen. Die Messurkunde ist von der ARAX GmbH gemäß den Angebotspositionen aufzustellen.

§ 6 Zahlungen

(1) Abschlagszahlungen sind nach Vorlage einer Rechnung acht Werktagen nach Rechnungsdatum zu erbringen. Abschlagszahlungen sind jederzeit, auch abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 632 a BGB, durch die ARAX GmbH möglich.

(2) Die Schlussrechnung ist dem Bauherrn oder dem von Bauherrn beauftragten Architekten einzureichen. Angebots- und Vertragsdatum sind anzugeben. Abschlagszahlungen sind aufzuführen. Der Rechnungsbetrag wird in acht Werktagen nach Rechnungsdatum fällig, sofern obige Voraussetzungen der Schlussrechnung eingehalten sind.

(3) Nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen gerät der Auftraggeber in Verzug ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Neben Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens unberührt.

(4) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen ist der rechtzeitige Eingang der Zahlung auf dem Konto der ARAX GmbH maßgeblich.

§ 7 Leistungen Dritter

(1) Ansprüche gegenüber Dritten (beispielsweise Versicherungen) lassen die Vergütungspflicht des Auftraggebers nicht entfallen.

(2) Abtretungen von Ansprüche gegenüber Dritte (beispielsweise Versicherungen) erfolgen nur zur Sicherung des Vergütungsanspruchs der ARAX GmbH. Die ARAX GmbH ist berechtigt, die Ansprüche im eigenen Namen auf eigene Rechnung jederzeit geltend zu machen und Zahlungen von Dritten entgegenzunehmen. Diese Zahlungen können jederzeit mit fälligen oder zukünftigen Forderungen des Auftragnehmers verrechnet werden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die ARAX GmbH behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor bis der Auftraggeber sämtliche Forderungen oder zukünftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Dies gilt auch, wenn eine besonders bezeichnete Forderung bezahlt wird.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Waren in Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. In diesen Fall tritt der Auftraggeber seine Forderung und etwaige Nebenrechte aus der Weiterveräußerung ab. Die ARAX GmbH nimmt die Abtretung an.

(3) Zugriffe von Dritten sind unverzüglich der ARAX GmbH anzuzeigen.

§ 9 Vertretung der Vertragsparteien

(1) Bevollmächtigter Vertreter des Bauherrn ist der mit der Bauleitung beauftragte Architekt, Wohnungsverwalter oder sonstiger Bevollmächtigter. Sie nehmen auch das Hausrecht auf der Baustelle wahr. An diese Personen oder an den Auftraggeber hat sich die ARAX GmbH zu wenden und Anfragen, Angebote und Rechnungen ihm zuzuleiten.

(2) Als Vertreter der ARAX GmbH gelten der Geschäftsführer oder sein Bauleiter.

§ 10 Subunternehmer

Es ist der ARAX GmbH grundsätzlich gestattet, Leistungen an Subunternehmer zu übertragen. Eine vorherige Genehmigung des Auftraggebers ist nicht einzuholen.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für Leistungen und Lieferungen ist der Sitz der ARAX GmbH in München.

(2) Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird in diesem Fall durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die den wirtschaftlichen Zweck der Vertragsparteien am nächsten kommt. Gleiches gilt für Lücken in dem Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts.

(4) Gerichtsstand für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist – soweit rechtlich zulässig – das Landgericht München I.